Die
Wollank’sche Familienstiftung
im Wandel der Zeit
Der Berliner Senator
für Justiz lässt weiterhin die während der Nazizeit beschlossene Satzung mit
dem verfälschten Stifterwillen gelten.
(Gerhard Wollank)
Ein
wohlüberlegtes Testament
Der am 4. Mai 1771 in
Berlin geborene Gottlieb Friedrich Wollank(e) legte mit dem Kauf eines Weinberges
die Grundlage für das Vermögen des am 7. Januar 1831 geborenen Carl Friedrich
Wollank, dem Stifter der Wollank’schen Familienstiftung.
Carl Friedrich Wollank starb am 15.12.1894 kinderlos. Sein
wohl überlegtes Testament kommentierte der ehemalige geschäftsführende Kurator
der Stiftung, Herr Rechtsanwalt Teuber mit: „Der alte Carl Friedrich kannte
seine Pappenheimer. Ihm war klar, dass das riesige Wollankvermögen, es sollen
35 Millionen gewesen sein, sich rasch in alle Winde zerstreuen und der Streit
um das Erbe kein Ende nehmen würde.
Er stellte dem ganz präzise testamentarische Verfügungen entgegen. Durch die
Familienstiftung sind wir auch heute
noch, trotz der beiden großen Geldentwertungen nach den beiden Weltkriegen, in
der Lage, mit dem Pfund Carl Friedrich Wollanks zu wuchern und den Gewinn an
die Erben und Erbeserben weiterzugeben”.[1]
Seit der Wiedervereinigung kann die Stiftung auch über die
zuvor in Ostberlin blockierten Vermögenswerte und deren Erträge wieder verfügen.
Der § 2 des Testamentes bestimmte unter anderem: „Der
Gedanke, der mich bei dieser Stiftung leitet, ist die Erwägung, dass ich mein
hauptsächliches Vermögen der glücklichen Verwertung der durch meinen Vater und
Großvater erworbenen Ländereien verdanke, und daher wünsche, dass dasselbe
dauernd der von diesen abstammenden Familie erhalten und ihren männlichen Abkömmlingen
dadurch auch für die Folgezeit eine in pekuniärer Beziehung gesicherte Stellung
verschafft werde. Wenn ich dabei ferner nur die männlichen Mitglieder meiner
Familie bedenke, so gehe ich von der Annahme aus, dass meine nächsten
weiblichen Verwandten schon ein genügendes Vermögen haben und für die weiteren
weiblichen Abkömmlinge durch Testament
ihrer Eltern gesorgt werden kann.“[2]
Die im August 1895 genehmigte Stiftungsurkunde[3],
das „Statut der Wollank’schen Familienstiftung zu Berlin“, enthält die
Bestimmungen des Testamentes nahezu wörtlich. Die für die Genehmigung
entrichteten Gerichtskosten sind in Höhe von 561.273,50 Mark angegeben. Laut
dem Statut erhielten die Neffen des Stifters, Adolf Friedrich Wollank und Otto
Friedrich von Wollank (später erblichen Adel erhalten) jeder 1,5 Millionen Mark.
Alle anderen Nachkommen von Gottlieb Friedrich Wollank(e), dem Großvater des
Stifters, sollen nach Vollendung des 30. und des 35. Lebensjahres jeweils
500.000 Mark erhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Abgangszeugnis
der Obersekunda eines Gymnasiums erhalten oder eine dieser Klasse entsprechende
wissenschaftliche Ausbildung erlangt sowie einen ehrenwerten Lebenswandel
geführt hatten.
Stifterwillen
erfolglos angefochten
Bereits im
November 1895 versuchten die Neffen des Stifters den Stifterwillen zu ihren
Gunsten zu ändern. Der Kasten enthält einige Passagen dieser 32 Seiten
umfassenden Eingabe4. Die
Bittschrift bewirkte keine Änderungen des Statuts.
Bittschrift an
den Kaiser und König[4] (Auszug)
An den
Justiz-Minister. Neues Palais - d. 25 November 1895
Ministerium
des Inneren
Allerdurchlauchtigster,
Großmächtigster Kaiser und König, Allergnädigster Kaiser, König und Herr!
Euer Majestät
unterbreiten die ehrerbietigst Unterzeichneten nachstehende Bitte
unterthänigst.
Am 15.
Dezember 1894 verstarb zu Berlin seinem Wohnsitz der Gutsbesitzer Carl
Friedrich Wollank. In seinem am 18. Dezember 1894 eröffneten Testament hat
derselbe eine Stiftung zu Erben eingesetzt, die er Wollank’sche
Familienstiftung genannt und der er sein ganzes Vermögen mit Ausnahme weniger
kleiner Legate zugewendet hat.
Das Testament leidet an dem größten Mangel an dem ein
Testament leiden kann: es ist unklar; und es ist am unklarsten in demjenigen
Punkt, in dem es am klarsten sein müßte, nämlich in der Frage, wer zu den
Bezügen aus der Stiftung berechtigt ist. ....
Die Stiftung hat staatsgefährlichen Charakter, indem die
Gefahr fast unermeßlicher Kapitalanhäufung entsteht. ... Auf dieser Grundlage
stellt sich die Berechnung dahin, daß nach 100 Jahren 64 Stiftungsberechtigte
vorhanden sind, nach deren Befriedung noch ein Stiftungsvermögen von 247
Millionen vorhanden ist. ... Nach 300 Jahren sind 4096 Stiftungsberechtigte
vorhanden und das Stiftungskapital hat die Höhe von 11,5 Milliarden erreicht.
...
Die Stiftung ist von einer gewissen Unmoralität nicht
freizusprechen, da sie nur die Nachkommen männlichen Geschlechts beruft,
dagegen die des weiblichen Geschlechts verstößt. ...
Wird nicht der Ehemann, der seine Frau verloren, immer
wieder von Neuen heiraten, nur um Söhne zu erzeugen? Andere Missethaten - wie Unterschiebung von Kindern gar nicht
zu gedenken!. ...
Aus allen
diesen Gründen bitten die Unterzeichneten unterthänigst Eure Kaiserliche und
Königliche Majestät wolle der Wollank‘schen Familienstiftung Die Allerhöchste
Genehmigung Versagen.
Groß Glienicke, Schloß Dammsmühle, den 27. Oktober 1895
Otto Friedrich Wollank Adolf
Friedrich Wollank
Das Königliche
Landgericht 1 zu Berlin hatte 1914 für Recht erkannt: „Es wird unter Abweisung
weitergehender Ansprüche festgestellt, dass die auf Grund der letztwilligen
Verfügung des am 15. Dezember 1894 verstorbenen Gutsbesitzers Carl Friedrich
Wollank und auf Grund des Statuts vom 3. August 1895 errichtete Stiftung
(genannt Wollank’sche Familienstiftung) keine reine Familienstiftung sondern
eine Stiftung ist, die der landesherrlichen Genehmigung unterliegt.“2
Abgewiesen wurde die Klage der Tochter eines nach dem Statut
an den Wohltaten der Stiftung Berechtigten. Die Klägerin erstrebte die
Aufhebung der stiftungsrechtlichen Genehmigung der Wollank‘schen
Familienstiftung mit dem Ziel, an den Wohltaten dieser Stiftung teilzuhaben.
Entscheidungsgründe sind unter anderem: „Die Erfüllung des Stiftungszwecks ist
weder unmöglich geworden noch gefährdet sie das Gemeinwohl. Die Unmöglichkeit
kann auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhen (vgl. Palandt, BGB, 46.
Auflage, § 87 Anm. 1 a). Die Leistung von Wohltaten durch die Stiftung nur an
männliche Abkömmlinge ist nicht rechtlich unmöglich (vgl. BGHZ 70, [313
1325/326]). Für eine Gefährdung des Gemeinwohls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, selbst wenn man mit der
Klägerin der Auffassung ist, dass eine Satzungsregelung, die männliche und
weibliche Abkömmlinge gleichermaßen berücksichtigt, der Wertordnung des
Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 2) näher kommt. Es reicht nicht aus, dass die
Zweckänderung wünschenswert ist oder im öffentlichen Interesse liegt; vielmehr
muss das Einschreiten nach § 87 - Abs. 1 BGB zur Beseitigung oder
Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die
Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein (vgl.
Soergel, BGB, Band I 1978, § 43 RdNr. 4; Palandt, a.a.0.).“[5]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht
zurückgewiesen.[6]
Änderung des
Stifterwillen
Sehr erfolgreich änderten die Mitglieder des Wollank’schen
Familientages zu ihren Gunsten den Stifterwillen. Sie beschlossen das Statut in
die später mehrfach geänderte „SATZUNG der von dem Gutsbesitzer Carl Wollank errichteten
Wollank'schen Familienstiftung“ umzuwandeln. In dieser Satzung fehlten bereits
vor 1943 die §§ 13 bis 15 des Statuts.
Dafür enthält die Satzung die neuen §§ 3, 12 und 13[7],
die das Gegenteil des Stifterwillen beinhalten. Diese Satzungsänderungen und
die darin enthaltenen Testamentsfälschungen genehmigten die damals zuständigen
nationalsozialistischen Behörden. Der Vergleich der neuen gegenüber den
ursprünglichen Paragraphen offenbart die Gewichtigkeit der Testamentsfälschung.
Vergleich einiger in der Satzung
enthaltenen wesentlichen Änderungen des Stifterwillen gegenüber dem vom
Stifter im Testament und im Statut zum Ausdruck gebrachten Willen. |
|
Statut
der Wollank'schen Familienstiftung zu Berlin (Stiftung,
die der landesherrlichen Genehmigung unterliegt. Urteil 42/0 495/13 28 des
Königlichen Landgerichts I zu Berlin vom 23.02.1914) |
Satzung
der von dem Gutsbesitzer Carl Wollank errichteten Wollank'schen
Familienstiftung (Der Senator
für Justiz - 3417/11 -11. 2 - hat |
§ 13 Falls die männliche Nachkommenschaft
der in § 5 gedachten Familie ganz
ausstirbt, so sollen unter gleichen Bedingungen alle diejenigen ehelichen
männlichen Verwandten des Stifters an allen Wohltaten der Familienstiftung
anteilsberechtigt sein, die den Namen Wollank führen, und die Verwandtschaft
mit dem Stifter nachweisen. |
§ 3
Die Familie kann
einstimmig nach Familienschluss mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde über
Änderungen der Satzung und über die Aufhebung der Stiftung beschließen. Die Stimmabgabe
erfolgt in notariell beglaubigter Form. Das Kuratorium hat eine Ausfertigung
des Beschlusses (Familienschlusses) mit seiner Stellungnahme der
Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Genehmigung vorzulegen |
§ 14 Insofern auch kein nach § 13 Berechtigter sich binnen
Jahresfrist nach geschehener öffentlicher Bekanntmachung meldet, und seine
Verwandtschaft nachweist, wenn er auch zur Zeit noch nicht zum Bezug der
unter § 7 gedachten Renten befugt ist, so sollen unter gleichen Bedingungen
alle diejenigen männlichen Personen, die den Namen Wollank führen und
nachweisen, dass dieser Name mindestens schon von ihrem Großvater geführt
ist, ehelicher Abstammung sind, der deutschen Nationalität angehören, ihren
Wohnsitz in Deutschland haben, oder daselbst dauernd nehmen, an der Stiftung
anteilsberechtigt sein, falls sie sich binnen 3 Jahren nach geschehenem
öffentlichen Aufruf melden. |
§ 12
Falls die männliche
Nachkommenschaft der in dem § 6 bezeichneten Personen ausstirbt, so
fällt nach Abfindung aller Unterstützungsempfänger das verbleibende Vermögen a) zur Hälfte auf die noch lebenden ehelichen weiblichen
Abkömmlinge der drei Stammväter (vgl. § 6 der Satzung) zu gleichen Teilen, b) zur Hälfte einer von dem Kuratorium zu bestimmenden
gemeinnützigen Stiftung oder Vereinigung zu. |
§ 15 Sollten sich auch keine Personen, die den in § 14 verlangten
Nachweis führen können, binnen 3 Jahren nach dem letzten Aufruf gemeldet
haben, so soll das ganze dann vorhandene Stiftungsvermögen zu einer oder
mehreren Stiftungen zum Besten der Armen Berlins verwandt werden. Indessen
sollten diese Stiftungen immer gesondert unter der Obhut der Testamentsexekutoren
beziehungsweise Nachlasspfleger und ihrer Nachfolger verwaltet werden. Zu den Zwecken
dieser Stiftungen soll dann auch das im § 11 gedachte Grundstück dienstbar
gemacht werden. Die näheren Vorschriften für diese Stiftung sind von den
dann fungierenden Testamentsexecutoren und Nachlasspflegern nach den
vorstehenden im Allgemeinen angegebenen Grundzügen festzusetzen und zu
verlautbaren. |
§ 13 Falls die Stiftung durch
Familienschluss oder durch Aufhebung kraft Gesetzes oder durch andere staatliche
Maßnahmen erlischt oder sonst ihre Rechtsfähigkeit verliert, fällt das
Stiftungsvermögen zu gleichen Teilen an die zur Zeit der Aufhebung oder des
Verlustes der Rechtsfähigkeit vorhandenen männlichen Abkömmlinge der drei
Stammväter, auf deren Abstammung § 6 Absatz 2 zutrifft. |
Der Senator für Justiz hat die im Jahr 1975 vom Familientag
beschlossene und auch heute noch geltende Satzungsänderung genehmigt, ohne zu
prüfen, ob die §§ 3, 12 und 13 dem Stifterwillen entsprechen7.
Verwaltungsverfahrensgesetz
Einen
Antrag nach § 44 VwVfG auf Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigungen der
oben erwähnten Satzungsänderungen,
weil die Verwaltungsakte an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und
dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig
ist, lehnt die Stiftungsaufsicht ab. Auch den Antrag laut § 51 VwVfG, die
Genehmigungen der Satzungen aufzuheben, in denen der Stifterwille laut
§§ 13 - 15 des Statuts fehlt, weil sich die den Verwaltungsakten zugrunde
liegende Rechtslage nachträglich zugunsten der Betroffenen geändert hat, lehnt
die Berliner Stiftungsaufsicht ebenfalls ab. Zwei der nicht nachvollziehbaren
Begründungen der Stiftungsaufsicht lauten.[8]
1.
Grund: „Es wäre kein so schwerwiegender Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung
und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft erkennbar,
dass es unerträglich erschiene, den Verwaltungsakten den Anschein der
Wirksamkeit zu lassen.“
2. Grund: „Aus diesem Grund können Destinatäre im Hinblick
auf die behördliche Genehmigung von Satzungsänderungen auch nicht Betroffene im
Sinne des § 51 VwVfG sein und können die Interessen der Destinatäre auf
Teilhabe an den Stiftungsmitteln nicht als berechtigte Interessen im Sinne des
§ 44 Abs. 5 VwVfG angesehen werden.“8
Beim Verwaltungsverfahren gilt jedoch: „Antragsberechtigt
ist nicht nur der Adressat des Verwaltungsaktes, sondern jeder, der ein
berechtigtes Interesse hat.“[9]
Die Berliner Stiftungsaufsicht scheut offensichtlich, mit
den gerade dafür anzuwendenden §§ 44 und 51 VwVfG einen alten Fehler zu
beseitigen. Unerfüllt bleibt die im § 5 Berliner Stiftungsgesetz enthaltene Forderung: „Der vom Stifter im
Stiftungsgeschäft oder in der Satzung
zum Ausdruck gebrachte Wille ist tunlichst zu berücksichtigen. Der Beschluss
bedarf der Genehmigung der Aufsichtbehörde.“[10]
Testamentsfälschung
Die
Senatsverwaltung verteidigt mit allen Mitteln die von ihr genehmigten
Satzungsänderungen. Jedoch keiner der Bescheide der Stiftungsaufsicht enthält
die in Frage gestellte Aussage: „In der derzeit gültigen Satzung ist der
Stifterwille gewahrt.“ Tatsächlich ist der Stifterwille in wesentlichen Punkten
ins Gegenteil geändert worden.
1.
Laut dem Stifter sollen Frauen keine Wohltaten erhalten. Laut Satzung sollen
die noch lebenden Frauen die Hälfte des verbleibenden Vermögens erhalten.
2.
Laut dem Stifter sollen nach dem Aussterben der erbberechtigten Linie unter
bestimmten Bedingungen Personen, die den Namen Wollank führen, Wohltaten
erhalten. Laut Satzung kann durch Familienschluss die Stiftung aufgehoben und
das Vermögen der Stiftung unter den noch lebenden männlichen Erbberechtigten
verteilt werde.
3.
Laut dem Stifter soll das Vermögen der Stiftung erst dann zum Besten der Armen
von Berlin verwandt werden, wenn sich gemäß 2. kein Namensträger Wollank
fristgemäß gemeldet hat. Laut Satzung können die noch lebenden Erbberechtigten
die Stiftung aufheben und das Vermögen unter sich aufteilen.
Das dies eine Testamentsfälschung darstellt, hat die
Stiftungsaufsicht nicht bestätigt, aber auch nicht in Abrede gestellt.
Der
Vorsitzende des Petitionsausschusses (Abgeordnetenhaus BERLIN) beantwortet eine
Petition mit: „Allerdings hat die Senatsverwaltung für Justiz aufgezeigt, wie
die Wirksamkeit der Satzungsänderung verbindlich geprüft werden könnte,
nämlich auf dem Zivilrechtsweg.“[11]
Diese Aussage bestätigt der Petitionsausschuss[12]
trotz des vorangegangenen Hinweises: „Weltfremd und sehr große Kosten
verursachend ist die Empfehlung der Stiftungsaufsicht, wonach Herr Fred Wollank
gegen die sehr, sehr reiche Stiftung zivilrechtlich klagen soll, damit der
unverfälschte Stifterwille wieder zur Geltung kommt. Der Kläger könnte erst in
etwa 20 Jahren damit rechnen, eventuell bei den Wohltaten der Stiftung
berücksichtigt zu werden. In der Zwischenzeit können jedoch die erbberechtigten
Familien laut §§ 3, 12 und 13 der vom Senator für Justiz genehmigten Satzung
(Testamentsfälschung) das Stiftungsvermögen unter sich aufteilen, wobei man den
Stifterwillen eindeutig nicht respektieren würde. Nicht Herr Fred Wollank,
sondern die Stiftungsaufsicht muss für die Einhaltung der folgenden in § 5 (1),
2. Satz Berliner Stiftungsgesetz enthaltenen Bestimmung sorgen: Der vom Stifter im Stiftungsgeschäft oder in
der Satzung zum Ausdruck gebrachte Wille ist tunlichst zu berücksichtigen.“[13]
Die
aussterbende erbberechtigte Linie
Es leben noch 7 männliche Nachfahren des Gottlieb Friedrich
Wollank(e), von denen 6 die letzte Rate der Wohltaten der Stiftung erhalten
haben. Ab Februar 2003 steht dem in Berlin als Lounge Reporter (Gesellschaftsreporter)
bekannten Markus von Wollank[14]
die 2. Rate zu, da er sein 35.Lebensjahr vollendet hat. Anschließend dürften
laut dem Statut mindestens 30 Jahre lang aus dem Stiftungserlös keine Wohltaten
ausgezahlt werden.
Weitere eheliche
männliche Nachfahren sind nicht zu erwarten, es sei denn, dass Markus von
Wollank doch noch eine Familie gründet. Wahrscheinlicher ist es, dass die
bereits mit den Wohltaten der Stiftung Abgefundenen den § 3 der Satzung
anwenden, damit entsprechend § 13 das gesamte Stiftungsvermögen unter ihnen aufgeteilt
wird. Nach der nicht nachvollziehbaren Rechtsauffassung der Berliner
Stiftungsaufsicht würde trotz dieser rechtswidrigen Selbstbedienung der
Stifterwille respektiert und verwirklicht sein, weil die diesbezügliche
Satzungsänderung vor 1943 genehmigt worden ist. Die Satzungsänderung aus der
Zeit vor 1943 und deren Genehmigung ist in den teilweise unvollständigen
Unterlagen der Senatsverwaltung (Stiftungsaufsicht) nicht vorhanden. [15]
[1] Werner Dopp,
DER TAGESSPIEGEL, Sonntag, 23. April 1967
[2] Urteil des
Königlichen Landgerichts I zu Berlin vom 23.02.1914, 42/0 495/13/28
[3] Königlichen
Amtsgericht I Berlin, 100. W. 7. 95. ad. 9.
[4] Geheimes
Staatsarchiv PK, Fax-Nr.: (030) 83901-180, Aktensignatur: "I. HA Rep 77
Tit. 10520. Nr 95: Die Wollank'sche Familienstiftung in Berlin"
[5]
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN, Aktenzeichen: OVG 8 B 13.86
[6]
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, BVerwG 7 B 202.87
[7]
Senatsverwaltung für Justiz, IIB1-3417/11-II.2, Schreiben vom 29.08.2001
[8]
Senatsverwaltung für Justiz, IIB1-3417/11-II.2, Schreiben vom 16.11.2001
[9] KOPP, VwVfG,
6. Auflage, Seite 976
[10] Berliner
Stiftungsgesetz, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 53 Jahrgang Nr.
56 20. Dezember 1997
[11]
Abgeordnetenhaus von Berlin, Petitionsausschusses, GZ.: 2O85/15 vom 20.12.2OO2
[12]
Abgeordnetenhaus von Berlin, Petitionsausschusses, GZ.: 2O85/15 vom 24.01.2OO3
[13] Schreiben an den Vorsitzenden des
Petitionsausschusses vom 06.01.2003
[14] Andreas
Schäfer, Berliner Zeitung, 12.02.2000
[15]
Senatsverwaltung für Justiz, IIB1-3417/11-II.2, Bescheid vom 18.10.2002